Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen, Stand 30.06.2020

 

1.       Allgemeines

Sämtliche Lieferungen unsererseits erfolgen nur zu unseren nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen. Einkaufsbedingungen werden von uns nicht anerkannt. Sämtliche unseren Bedingungen widersprechen den Vereinbarungen, auch solche mit unseren Vertretern, sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung ungültig. Gleiches gilt für abweichende Vorschriften des Bestellers. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Lieferungen erfolgen grundsätzlich zu unseren Listenpreisen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angebote für Sonderanfertigungen erfolgen freibleibend.

Konstruktions – und Fertigungsänderungen, soweit Sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

Der Besteller trägt Verantwortung für die Gültigkeit der zum jeweiligen Auftrag gehörenden unterschriebenen und genehmigten Zeichnungen, da, falls Zeichnungen nicht mit Auftrag eingesandt werden, auf die evtl. hier vorliegenden Ausgaben zurückgegriffen wird.

Zeichnungen und Unterlagen zum Angebot dienen nur zum persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt werden, noch an dritte Personen weitergegeben werden.

Bei Konstruktionen oder Fertigung nach zwingenden Vorgaben des Bestellers hat uns dieser von etwaigen Ansprüchen Dritter, aus Patentrechten oder dergleichen freizustellen.

Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Sämtliche Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

                                                                                                                                   

2.       Preis und Zahlung

1.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Werk Gauting zzgl. der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Nebenkosten wie Transportversicherung, Steuern, Zölle etc.

2.   Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Treten zwischen Auftragserstellung und Lieferung Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

3.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.   Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.

5.   Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die der Besteller zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Verzug),so können wir die gesamte Restschuld, auch aus anderen Rechnungen fällig stellen. Dies gilt auch im Fall der vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden.  

6.   Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderung aufgerechnet wird. Die Widerklage ist insofern ausgeschlossen. Der Besteller ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

                                                                                                                                                                                      

3.       Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt frühestens, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung schriftlich klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Fälle von höherer Gewalt, Ausbleiben oder verspäteter Eingang von Roh- und Hilfsstoffen, Streiks oder Aussperrungen verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzugs eintreten. Teil-Lieferungen sind zulässig.

 

4.       Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung vom Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf die Weisung und Kosten des Bestellers.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits von dem Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Der Lieferer ist zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.

                                                                                                                                                                                                                                            

5.       Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Begleichung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Verbindlichkeiten unser geistiges und materielles Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie weiterverarbeitet oder mit einer anderen Sache verbunden wird. Für den Fall des Weiterverkaufs der Ware oder der durch Verarbeitung neu geschaffenen Sachen tritt der Besteller schon jetzt alle aus dem Vertrag mit seinem Abnehmer oder Auftraggeber sich ergebenden Forderungen in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsbetrages an uns ab. Es besteht die Berechtigung, den Drittabnehmer von der Abtretung in dem Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen, in dem der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder seine verminderte Kredit- oder Zahlungsfähigkeit eingetreten ist. Der Eigentumsvorbehalt und die Abtretung der Forderungen erlöschen, sobald die aus der Geschäftsverbindung uns gegenüber noch bestehenden Verbindlichkeiten abgedeckt sind.

 

6.       Materialfehler

1.   Erweisen sich die eingesandten Teile in Folge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind die durch Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH aufgewendeten Bearbeitungskosten vom Besteller zu ersetzen.

2.   Durch Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH verursachte Fehlarbeit bei der Lohnbearbeitung wird nicht berechnet. In den Preisen von Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH ist kein Ausschussrisiko eingerechnet. Sollte Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht an allen Teilen gelingen, so kann Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH für die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sein sollten, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

3.   Für die Ausführung von Lohnarbeiten übernimmt Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH nur das Risiko der zu leistenden Arbeit. Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH zur Bearbeitung überlassenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. In diesem Fall steht dem Besteller ein Anspruch auf kostenlose Wiederbeschaffung der beschädigten Gegenstände durch Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH oder Ersatz in Geld nach Wahl von Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH zu.

 

7.         Sachmängel

1.   Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH wird alle Lieferungen nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Tauglichkeit. Durch Nacherfüllung beginnt keine erneute Verjährungsfrist.

2.   Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei arglistigem ‚Verschweigen eines Mangels.

3.   Jeder Sachmangel ist vom Besteller unverzüglich schriftlich bei Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH zum Ersatz der aufgrund der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen berechtigt.

4.   Geissler Montage u. Verwaltungs GmbH ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

5.   Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.   Ansprüche des Bestellers wegen erhöhter Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung sind ausgeschlossen, soweit sich diese erhöhen, weil der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sein denn, die Verbringungen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.   Sämtliche Sachmängelansprüche erlöschen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne schriftliche Genehmigung von Geissler Montage u. Verwaltung GmbH Änderungen oder Eingriffe an den bearbeiteten Gegenständen vornimmt.

                                                                                                                                                                     

8.       Erfüllungsort

1.         Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile München.

2.         Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3.         Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand München. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Besteller zu klagen.                                                                               . . .

 

9.         Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.

 

Stand: 01.08.2005